Dieses betrifft zum Beispiel Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen.
Quelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
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Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine und Stiftungen auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für „virtuelle Sitzungen“vorgesehen sind.
Dieses betrifft zum Beispiel Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen.
Quelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
Mit Sorge beobachtet die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG) die Stimmen, die sich aktuell immer offener für Diskriminierung und Ausgrenzung aussprechen. In einem Positionspapier stellt sie daher deutlich klar: "Gesellschaft braucht Vielfalt. Dafür stehen wir ein."
Das Selbsthilfe-Büro Niedersachsen hat von Dezember 2022 bis Januar 2023 unter den Selbsthilfe-Kontaktstellen eine Befragung zu Gründungen und Auflösungen von Selbsthilfegruppen in Niedersachsen durchgeführt.