Gemeinnützige Vereine können von Gerichten sowie von Staatsanwältinnen und -anwälten Bußgelder erhalten. Dazu ist ein Eintrag in die sogenannte Bußgeldliste erforderlich. Die Eintragung in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, denen in Straf- und Ermittlungsverfahren Geldauflagen zugesprochen werden können erfolgt in der Regel zentral über die Oberlandesgerichte. Jedes Landgericht führt eine eigene Bußgeldliste, die jährlich aktualisiert wird.
Welches Gericht für Sie zuständig ist, können Sie bei ihrem Amts- oder Landgericht erfragen. Mit dem Antrag müssen Sie bestimmte Unterlagen einreichen. Welche das sind, kann je nach Gericht unterschiedlich sein.