Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung wird von allen gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam durchgeführt und mit Vertretungen der Selbsthilfe beraten. Seit dem 01.01.2020 werden mindestens 70 Prozent aller zur Verfügung stehenden Mittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung bereitgestellt.
Aktuelle Informationen und Unterlagen für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen finden Sie im Folgenden:
Für die Durchführung der Förderung von regionalen Selbsthilfegruppen haben die Krankenkassen in Niedersachsen bestimmte Förderregionen festgelegt und hierfür jeweils eine gemeinsame Ansprechstelle benannt.
Die Antragsunterlagen Selbsthilfegruppen (Antrag und Nachweis) benötigen Sie für die Antragstellung auf der regionalen Ebene. Ein Merkblatt der Krankenkassen hilft bei der Antragstellung. In der Tabelle der Ansprechpersonen finden Sie für Ihren Landkreis die Ansprechstelle, die auch Fragen zur Antragstellung beantwortet.
Anträge müssen spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres eingegangen sein.
Informationen und Antragsunterlagen finden Sie unter dem Stichwort Selbsthilfegruppen auf der Website gkv-selbsthilfefoerderung-nds.de
Die Antragsunterlagen für die landesweiten Selbsthilfeorganisationen finden Sie unter dem Stichwort Landesorganisationen auf der Website gkv-selbsthilfefoerderung-nds.de
Anträge müssen bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres für das kommende Förderjahr eingegangen sein.
Für Fragen zur Antragstellung senden Sie bitte eine E-Mail an die Adresse info@gkv-shfoerderung.de
In allen niedersächsischen Kommunen gibt es entweder eine Einrichtung, die bereits als Selbsthilfe-Kontaktstelle anerkannt ist oder es befindet sich eine solche im Aufbau.
Alle als förderwürdig anerkannten Selbsthilfe-Kontaktstellen können ihre Antragsunterlagen direkt auf der Website gkv-selbsthilfefoerderung-nds.de unter dem Stichwort Kontaktstellen herunterladen.
Anträge auf eine kassenartenübergreifende Pauschalförderung müssen bis spätestens zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres für das kommende Förderjahr eingegangen sein.