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Vereinsrecht: Virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsänderung

Seit dem 21. März 2023 sind hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen auch ohne eine Änderung der Satzung möglich.

Im Rahmen einer coronabedingten Sonderregelung im Vereinsrecht war es bis Ende August 2022 möglich – auch wenn die Vereinssatzung keine entsprechende Regelung enthält – Mitgliederversammlungen (MV) digital oder hybrid abzuhalten. Wer Dauerhaft nach dem Wegfall der Sonderregelung die Möglichkeit haben wollte eine digitale MV durchzuführen, musste eine entsprechende Satzungsänderung bis Ende August vornehmen lassen.

Um diese zu vermeiden und den Vereinen mehr Flexibilität zu ermöglichen, wurden im letzten Jahr zwei Gesetzesentwürfe eingereicht. Am 9. Februar 2023 war es nun soweit: Der Bundestag hatte einer Änderung im Vereinsrecht zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen zugestimmt. Dieses Gesetz wurde am 20. März 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit seit dem 21. März 2023 in Kraft.

Öffnet externen Link in neuem FensterZum Bundesgesetzblatt

Quelle: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/72/VO.html



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