Dürfen sich Selbsthilfegruppen treffen?
Am 19.04.2021 ist eine neue Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten (zur Corona-Verordnung). Treffen von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen nach § 20h SGB V sowie von Selbsthilfegruppen nach § 45d SGB XI sind gemäß § 9 Abs. 3 der Corona-Verordnung möglich!
§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen:
(3) Angebote der Selbsthilfe nach § 20 h des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Selbsthilfe nach § 45 d des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eingehalten wird.
Hinweis zu den Treffen:
Teilnehmende einer Selbsthilfegruppe müssen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP- oder FFP2-Maske) tragen (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nds. Corona-Verordnung). Masken mit Ventil und Stoffmasken sind nicht erlaubt. Sobald und solange die Teilnehmenden einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden (s. § 3 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung).
Stand: 20.04.2021
Ausführliche Informationen zur Impfstrategie auf Bundes- und Landesebene finden Sie hier:
Bundesregierung: Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Land Niedersachsen: Hinweise und FAQ zur Corona-Schutzimpfung
NDR: Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung
Bürger*innen in Niedersachsen haben zudem die Möglichkeit Fragen zur Covid-19 Impfung an die Hotline unter der Rufnummer 0800 9988665 zu richten.