Pflegeversicherung/Land

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Pflegeversicherung/Land

Gemeinsame Förderung durch das Land Niedersachsen und die Verbände der sozialen und privaten Pflegeversicherungen nach § 45d SGB XI

Die finanzielle Förderung der Selbsthilfe durch das Land Niedersachsen und durch die Verbände der sozialen und privaten Pflegeversicherung wird in § 45d SGB XI in Verbindung mit der  „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI“ geregelt. Die Richtlinie wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 neu gefasst und hat Gültigkeit bis zum 31.12.2024.

Vorrangiges Ziel der Förderung ist die Verbesserung der häuslichen Pflege und die Unterstützung  eines längeren Verbleibs in der eigenen häuslichen Umgebung. Gefördert wird die Arbeit von Selbsthilfegruppen, die pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörige unterstützen, entlasten bzw. betreuen. Selbsthilfe-Kontaktstellen können Fördermittel erhalten für die fachliche Unterstützung von Selbsthilfegruppen im Sinne von § 45d SGB XI.

Zuschüsse beantragen können nur die im Rahmen der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen geförderten Selbsthilfe-Kontaktstellen für die Selbsthilfegruppen sowie für deren Unterstützung. Die Anträge an die zuständige Landesbehörde werden ausschließlich über die regionalen Selbsthilfe-Kontaktstellen gestellt.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Selbsthilfegruppe seit mindestens drei Monaten besteht und in der Regel ein Treffen im Monat stattfindet. Die Gruppe muss sich aus mindestens sechs Personen zusammensetzen, die entweder selbst pflegbedürftig (ab Pflegegrad 1) sind oder sich um nahestehende pflegebedürftige Menschen (ab Pflegegrad 1) kümmern. Darüber hinaus gibt es für die Förderfähigkeit der Selbsthilfegruppen weitere Vorgaben. Diese finden Sie in der Erklärung der Selbsthilfegruppe (s. unter wichtige Informationen und Materialien).

Der Förderantrag (Zuwendungsantrag - s. unter wichtige Informationen und Materialien) muss spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach dem Förderbescheid begonnen werden. Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt zum vorzeitigen Vorhabenbeginn (s. unter wichtige Informationen und Materialien). Für Fragen zu Ausnahmen vom vorzeitigen Vorhabenbeginn wenden Sie sich bitte an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Grundsätzliche Informationen, Antragsunterlagen und die Unterlagen für die Nachweise der Mittelverwendung sind hier zusammengestellt und können heruntergeladen werden.

Häufig gestellte Fragen rund um den Antrag finden Sie Leitet Herunterladen der Datei einhier.

 

Zuständig für die Abwicklung der Anträge:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL2, Förderprojekte und sonstige soziale Leistungen
Andrea Reichstein
Domhof 1
31134 Hildesheim

Telefon: (0 51 21) 3 04-2 08
Fax: (0 51 21) 3 04-6 08
Mo - Do von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

andrea.reichstein@ls.niedersachsen.de
www.soziales.niedersachsen.de

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